der Fa. A. Foeldessy Entertainment GmbH
§ 1 Geltungsbereich
- Allgemein:
Wir, die Fa. A. Foeldessy Entertainment GmbH (im Folgenden „wir“ genannt), erbringen unsere Dienstleistungen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber gewerblich oder selbständig handelnden Auftraggebern (auch Vereine, Organisationen, Behörden, Städte usw., aber nicht Verbraucher).
- Ihre AGB:
Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
„Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter
https://www.kuenstlervermittlung-berlin.com/agb/
jederzeit abrufbar. Sie werden Vertragsbestandteil, sobald der Auftraggeber das Angebot annimmt oder diesen AGB elektronisch (z. B. per Checkbox, E-Mail oder elektronischer Signatur) zustimmt.“
§ 2 Wie und wann kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und uns zustande?
Wir geben ein Angebot ab, das Sie schriftlich annehmen können, indem Sie den Vertrag innerhalb von 10 Tagen unterschrieben an uns zurücksenden. Die Annahme kann auch in Textform erfolgen (z. B. per E-Mail) oder durch elektronische Zustimmung (z. B. Checkbox oder elektronische Signatur)
§ 3 Vertragsgegenstand, Veranstalterrolle und Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber ist Veranstalter der Veranstaltung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung sowie gegebenenfalls ergänzenden Vereinbarungen.
(3) Bei Erkrankung, Ausfall oder sonstiger Verhinderung eines Künstlers oder Leistungsträgers sind wir berechtigt, die vereinbarte Leistung durch einen gleichwertigen und zumutbaren Ersatz zu erbringen, sofern der Vertragszweck hierdurch nicht gefährdet wird.
(4) Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer, Nachunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Informationen, Freigaben und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen, die auf eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, haben wir nicht zu vertreten.
(6) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Einholung sämtlicher für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und behördlichen Zustimmungen, insbesondere bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder öffentlich zugänglichen Flächen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt, bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unberührt, sofern wir diesen Umstand nicht zu vertreten haben.
(7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Künstlerinnen und Künstler sowie deren Mitwirkende eine saubere, abschließbare und beheizte Garderobe bereitzustellen. Die Raumtemperatur muss mindestens 20 °C betragen. Die Garderobe ist mindestens mit ausreichenden Sitzgelegenheiten, Spiegeln sowie alkoholfreien Softdrinks und Snacks auszustatten. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, diese Anforderungen zu erfüllen, hat er uns hierüber unverzüglich vor der Veranstaltung schriftlich zu informieren, um eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen.
(8) Der Auftraggeber stellt für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbauzeiten ausreichend kostenfreie Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes für Künstler, Crew und Technikfahrzeuge zur Verfügung. Sofern kostenfreie Parkmöglichkeiten nicht zur Verfügung gestellt werden können, übernimmt der Auftraggeber die entstehenden Parkkosten vollständig. Alternativ sind wir berechtigt, hierfür eine Pauschale für Parktickets zu berechnen.
(9) Verzögert sich der vereinbarte Auftrittsbeginn aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. organisatorische Verzögerungen, verspäteter Programmstart, fehlende Freigaben), bleibt der Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung unberührt. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass Künstlerinnen und Künstler regelmäßig weitere vertragliche Verpflichtungen wahrnehmen. Ist dem Künstler aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung die Durchführung des Auftritts ganz oder teilweise nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar, besteht der Anspruch auf die volle Gage ohne Abzug fort. Dies gilt auch dann, wenn der Künstler aufgrund nachfolgender Verpflichtungen den Auftritt abbrechen oder nicht antreten kann.“
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
- Nettopreis:
Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, also sie sind zu verstehen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
- Währung und Währungsschwankungen:
- Alle Abrechnungen erfolgen in Euro.
- Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Ihren Lasten.
- Für Veranstaltungen und Reisen außerhalb des Euro-Währungsgebietes besteht die Wahrscheinlichkeit von Währungsschwankungen. Insofern kann die Gesamtsumme des Projektes in Euro von dem zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrages an einen Leistungsträger oder Nachunternehmer außerhalb des Euro-Währungsraumes geltenden Wechselkurs abhängen und sich verändern. Es werden die durch die Europäische Zentralbank jeweils tagesaktuell zum Abrechnungszeitpunkt veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt.
- Unsere Kosten und Vergütung sind Schätzwerte / Zeitpunkt:
Sämtliche in einem von uns erstellten Voranschlag bzw. Angebot aufgeführten Vergütungen und Kosten beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung bekannten Planungsstand und sind Schätzwerte, soweit wir sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet haben. Notwendige, und von uns nicht zu vertretende Änderungen bleiben daher vorbehalten. Dies gilt auch für die Einsatzzeiten der Beschäftigten und Mitwirkenden sowie für die Einsatzdauer, Menge und Art des Equipments.
Soweit wir einen Preis nicht ausdrücklich als verbindlichen Fixpreis bezeichnen, gelten die Preise mit dem Stand zum jeweiligen Buchungstag (bspw. wenn wir einen Künstler für Sie buchen).
- Nicht enthaltene Kostenbestandteile = ggf. zusätzliche Kosten:
Soweit nicht anders vereinbart, sind in unserer Vergütung und Kosten folgende Positionen nicht enthalten:
- Fahrtkosten von/zu Ihnen und/oder von/zum Veranstaltungsort (2. Klasse Bahn, 2. Klasse Flug, Mietwagen mittlerer Güte; maßgeblich ist im Zweifel die Entfernungsangabe von Google Maps),
- notwendige Übernachtungen (in einem durchschnittlichen 4-Sterne-Hotel mit Einzelzimmerbelegung),
- Catering/Verpflegung mittlerer Art und Güte (eine warme Mahlzeit pro Tag und Getränke und Nacht), wenn die Leistungserbringung außerhalb unseres Geschäftssitzes erfolgt,
- Kosten für Telekommunikation ins/vom Ausland,
- Bewachung,
- Lagerkosten,
- Kosten für örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen,
- Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen.
- Kosten für Verwertungsgesellschaften und Lizenzen,
- landesspezifische Abgaben und Steuern.
Sie müssen für diese Kosten selbst aufkommen bzw. diese zusätzlich bezahlen, soweit nicht anders vereinbart.
- Umgang mit Provisionen, Rabatten & Ausschluss der Herausgabepflicht:
Wir sind berechtigt, branchenübliche Provisionen und Rabatte im Innenverhältnis zu von uns beauftragten Dienstleistern oder Leistungsträgern (sog. Kick-Back-Provisionen) ohne Verrechnung einbehalten. Dies gilt aber nicht, wenn der Dienstleister oder Leistungsträger die Provision ausdrücklich für Sie bestimmt und uns lediglich zur Weiterleitung überlassen hat.
§ 667 BGB wird in jedem Fall ausgeschlossen, d.h. § 667 BGB gilt auch dann nicht, wenn Sie mit uns einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen haben.
- Zusätzliche Leistungen:
Bei von uns nicht zu vertretenden notwendigen oder von Ihnen gewünschten Erweiterungen des Auftrages bzw. Vertragsgegenstandes nach Vertragsschluss können wir unsere Leistungen berechnen. Hierfür erhalten Sie von uns ein weiteres Angebot. In jedem Fall aber können wir solche Leistungen aber entsprechend anteilig im Verhältnis zum Aufwand zu den ursprünglich vereinbarten Kosten berechnen.
- Vorauszahlungen:
Soweit nicht anders vereinbart, sind 100 % bis 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin, falls ein Restbetrag zu berechnen ist, ist dieser bis zu 10 Tage nach Rechnungslegung nach der Veranstaltung zu zahlen. Wenn Sie Ihren Geschäftssitz nicht in Deutschland haben, dann ist der vollständige gebuchte Betrag 100% bis 4 Wochen vor der Veranstaltung zu zahlen.
Diese Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil.
- Teilleistungen:
Bei Teilleistungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
- Rechnungsstellung:
Die Rechnung zu einem Projekt wird von uns erstellt, sobald uns alle Rechnungen der beauftragten Leistungsträger bzw. Nachunternehmen vorliegen.
Rechnungen sind sofort fällig. Ist der Zugang oder die Ordnungsgemäßheit der Rechnung streitig, können wir die unverzügliche Zahlung des Netto-Betrages verlangen, der sich, ggf. mit verschiedenen Terminen für Vorschusszahlungen, aus unserer Vereinbarung (Vertragsschluss) ergibt.
- Verzug, Mahnung:
Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Für jede berechtigte Mahnung können wir Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR netto berechnen, soweit Sie keinen geringeren Schaden nachweisen.
Unabhängig davon schuldet der Auftraggeber im Verzugsfall die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
- Besondere steuerrechtliche Hinweise bei Auslandsbezug:
Da in manchen Staaten Steuern bestehen, die nicht abgezogen werden können (sog. Kostensteuern) und sich diese auch während der Vertragsdurchführung ändern können, wird vereinbart, dass sich entsprechend solcher Steueränderungen auch die kalkulierten Kosten ändern können und dementsprechend anzupassen sind.
Vor diesem Hintergrund sind wir zur Erhöhung der Kosten/Preise auch dann berechtigt, wenn ein Staat nach Abgabe der Preiskalkulation seine Steuern erhöht, die nicht abzugsfähig sind; entsprechendes gilt für eine Reduzierung der Steuern.
Zuzüglich zu den Nettobeträgen berechnen wir die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Soweit die von uns erbrachten Leistungen dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. der Umkehr der Steuerlast gemäß § 13b UStG unterliegen, rechnen wir unsere Leistungen netto ab mit dem Hinweis „Reverse Charge / Umkehr der Steuerlast“. Sie sind dann als Leistungsempfänger verpflichtet, die sich daraus resultierende Umsatzversteuerung selbst durchzuführen.
- Risiken der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts:
Sie sind auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und Kosten verpflichtet, wenn die Veranstaltung oder der Auftragsgegenstand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird.
Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, sofern wir diese Gründe nicht zu vertreten haben.
Es wird widerleglich vermutet, dass terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ Ihrer Risikosphäre zugeordnet werden.
Dies gilt auch für Sicherheitserwägungen, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch uns hervorgerufen werden.
Dies gilt ebenso für einen von uns nicht zu vertretenen Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf Sie, wenn wir die Überlassung von Gegenständen schulden.
Ein Minderungsrecht wegen Nichtgefallens besteht nicht, sofern die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde; geschuldet ist die Leistungserbringung, nicht ein bestimmter künstlerischer Erfolg beim Publikum
§ 5 Sprache
- Als Sprache für die Planungen und Organisation sowie die Nachtarbeit zur Veranstaltung wird deutsch vereinbart. Rechtsverbindliche Wirkung entfaltet aber nur die deutsche und englische Sprache . Äußerungen in deutscher und englisch Sprache (gleich ob schriftlich oder mündlich).
- Als Produktionssprache (also die Sprache in der Zeit vor Ort auf dem Veranstaltungsgelände, inklusive Aufbau, Abbau, Proben und die Veranstaltung selbst) wird deutsch und englisch vereinbart.
- Soweit nicht anders vereinbart, muss das weisungsbefugte Personal und das Personal, das an sicherheitskritischen Situationen eingesetzt wird, die Produktionssprache beherrschen.
„Beherrschen“ bedeutet, dass das Personal in der Lage sein muss, auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen eine Kommunikation mit anderen Dienstleistern, dem Veranstalter, der Polizei, Feuerwehr usw. sicher führen zu können.
§ 6 Besondere Vereinbarungen mit Blick auf die Sicherheit und Hygiene
- Befolgung von Vorgaben der Leistungsträger:
Sie sind verpflichtet, den am Veranstaltungsort angebrachten sicherheitsrelevanten Hinweisen (z.B. vom Betreiber der Location, Betreiber von Fahrgeschäften oder Anlagen usw.) Folge zu leisten, ebenso Vorgaben und Empfehlungen des örtlichen ausführenden Dienstleisters oder anderer Berater, die über die notwendigen örtlichen und inhaltlichen Kenntnisse verfügen, um etwaige Gefährdungen beurteilen zu können.
- Verantwortlichkeit für Ihre Mitarbeiter und Gäste:
Sie sind für das Tun und Unterlassen Ihrer Beschäftigten, der von Ihnen beauftragten Dienstleister und Ihrer Gäste verantwortlich, soweit wir nicht diese Personen zu einem rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen rechtswidrig veranlasst haben. Im Übrigen gilt § 12 („Haftung“). Soweit Sie Dritte einladen oder teilnehmen lassen, sind Sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die hier genannten Vorgaben beachten und einhalten.
- Sonderregelungen für Hygiene, Infektionsschutz bzw. Bevölkerungsschutz:
- Es gelten die zum Zeitpunkt der Veranstaltung bestehenden Hygieneregeln und behördlichen Auflagen am Veranstaltungsort bzw. in der Veranstaltungsstätte, die Sie uns, unseren Beschäftigten und Leistungsträgern gegenüber zu gewährleisten haben.
- Sie stehen dafür ein, dass Ihre Beschäftigten oder Gehilfen, die vor Ort tätig sind, über die Hygieneregeln umfassend informiert und eingewiesen werden.
- Diese Bedingungen gelten für andere Schutzmaßnahmen, die im übergeordneten Interesse des Bevölkerungsschutzes notwendig sind (z.B. Terrorabwehr) entsprechend.
§ 7 Eigentum, Schutz unserer Dokumente, Nutzungsrechte
- Allgemeines:
- Von uns erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Vertragsende wieder an uns zurückzugeben, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.
- Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen Ihnen und uns kein Vertrag zustande, so verbleiben alle Leistungen und Rechte ausschließlich bei uns.
- Schutz unserer Dokumente und Ideen:
Für alle von uns erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Werke) gilt die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetz geschützt sein sollten.
Außerdem gelten unsere Veranstaltungskonzepte, Vertragsunterlagen, Planungsunterlagen, Kalkulationsunterlagen, Checklisten, Adresslisten usw. als Geheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
Dieser Absatz 2 gilt aber dann nicht, soweit das Werk derart offenkundig allgemein-üblich ist, dass ein Schutz aus diesem Absatz 2 Sie unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Sie sind darlegungspflichtig dafür, dass das Werk ganz oder teilweise offenkundig allgemein-üblich ist, wir sind dann beweispflichtig dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist.
- Ihre Nutzungsrechte:
- Sie erwerben mit der vollständigen Bezahlung der fälligen Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Sie erwerben nur dann ohne Bezahlung diese Nutzungsrechte, soweit im Verhältnis zum Vertragszweck bzw. Nutzungszeit eine spätere Fälligkeit vereinbart ist. Darüber hinaus gehende Nutzungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.
- Wir sorgen im Rahmen ihres Auftrages nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter (z.B. Lizenz für die Aufführung bei einer beauftragten Musikaufführung). Soweit Sie fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchten, sind Sie selbst für die Beschaffung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich (z.B. Aufzeichnung der Aufführung auf Video und Upload des Videos im Internet).
- Wiederholte Nutzungen durch Sie ohne ebenso wiederholten vergüteten Auftrag an uns lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, soweit die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist.
- Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
§ 8 Vertraulichkeit / Geheimnisschutz
Sie und wir vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus, darunter fallen insbesondere die Konditionen aus unserem Vertragsverhältnis.
§ 9 Aufnahmerechte, Referenznennung
- Aufnahmerechte:
Wir sind berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern Sie dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnen. In jedem Fall sind wir berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen.
- Referenzen:
Wir sind berechtigt, Ihren Namen und Ihre Veranstaltung als Referenz in angemessenen Umfang zu Werbezwecken zu nennen.
§ 10 Datenschutz
- Ihre Beschäftigten: Nutzung der Daten / Weitergabe unserer Datenschutzinformationen:
Sie sind verpflichtet, die Datenschutzinformationen, die wir Ihnen als Vertragspartner mitteilen, auch an die von Ihnen zu benennenden verantwortlichen Personen und Ansprechpartner weiterzugeben, damit diese auch über die bei uns im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen informiert werden.
- Weitere datenschutzrechtlich relevante Vereinbarungen:
Soweit notwendig, werden Sie und wir auch noch nach Vertragsschluss entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarungen schließen, die auf der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beruhen (z.B. einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO).
§ 11 Gewährleistung
- Abnahme:
Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn Sie diese nach unserer Aufforderung und einer Fristsetzung, längstens aber innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Aufforderung, mit konkreten Fehlerbeschreibungen verweigern.
- Frist zur Mängelrüge:
Sie müssen Reklamationen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich geltend machen (Mängelrüge). Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.
- Ihr Minderungsrecht:
Ihnen wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern, oder, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Es gilt allgemein, dass Nichtgefallen kein Minderungsrecht begründet, solange wir die Leistung auftragsgemäß erbracht haben. Insoweit sind wir auch nicht für den „Erfolg“ gegenüber dem Publikum bzw. Ihren Besuchern und Gästen verantwortlich.
- Wann sind Ihre Gewährleistungsrechte ausgeschlossen?
Ihre Rechte wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit Sie ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Dies gilt nicht, soweit Sie nachweisen, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Ihre Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern Sie zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt sind und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
- Änderung der Verjährungsfrist:
Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab der Abnahme, im Übrigen 1 Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten.
Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht:
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei Personenschäden,
- bei einem Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (§ 438 Absatz 1 Nr. 1a BGB),
- bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Haftung
- Pflichtverletzungen, die zu Sach- oder Vermögensschäden führen:
Bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
Wir haften bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. „Unwesentlich“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag nicht prägen und auf die Sie nicht vertrauen dürfen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Absatzes 1 gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
- Pflichtverletzungen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen:
Wir haften für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Ihnen.
- Gesetzlich zwingende Haftung:
Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 betreffen nicht Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
- Erstreckung dieser Klausel auf Beschäftigte, Organe, Erfüllungsgehilfen u.a.:
Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.
§ 13 Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen Ihnen und uns:
Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, können wir von Ihnen die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die von uns gegenüber unseren Nachunternehmern zu ersetzenden Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen. Tritt die Höhere Gewalt innerhalb der letzten Woche vor Veranstaltungsbeginn ein, so wird widerleglich vermutet (d.h. Sie und wir können beweisen, dass weniger bzw. mehr geleistet wurde), dass wir bereits 30 % der vertraglichen Leistungen erbracht haben, die zu vergüten sind. Tritt die Höhere Gewalt vorher ein, ist von 15 % auszugehen. Verlangt der von uns beauftragte Leistungsträger bzw. Subunternehmer (z.B. Künstler, Reiseveranstalter, Hotel usw.) von uns die Zahlung der dort vereinbarten Vergütung und können wir uns ihm gegenüber nicht (auch) auf Höhere Gewalt berufen oder aus anderem Grund die Zahlung verweigern, können wir die an ihn zu erbringenden oder bereits erbrachten Zahlungen von Ihnen erstattet verlangen.
Soweit einvernehmlich oder gerichtlich festgestellt § 313 BGB zur Anwendung kommt oder kommen sollte, wird vereinbart, dass wir stets einen Anspruch auf die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die von uns gegenüber unseren Nachunternehmern zu leistenden bzw. bereits geleisteten Zahlungen haben, soweit wir diese nicht von dort erstattet erhalten.
Soweit die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht unmittelbar unmöglich geworden sind, sondern nur erschwert oder beeinträchtigt oder nahezu unmöglich erscheinen, d.h. bei Empfehlungen von Behörden, die Veranstaltung abzusagen oder abzubrechen,bei erhöhten Auflagen durch die Behörden oder Vorschriften und anderer solcher Fälle, gilt für unsere Vergütung § 648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung, soweit durch eine Stornierung gemäß den hier vereinbarten Stornierungsbedingungen nicht eine geringere Stornopauschale anfallen würde; in diesem Fall gilt die geringere Stornopauschale, soweit wir nicht die Berechnung des tatsächlichen Schadens wählen und dieser höher als die Pauschale sein sollte.
- Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung:
Wenn Sie bei der Stornierung/Kündigung unseres Vertrages bzw. Absage der Veranstaltung als Grund die Sorge vor oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts Höherer Gewalt angeben, gilt folgendes:
Als maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung, ob Höhere Gewalt vorliegt oder nicht, wird der vertragsgemäße Zeitpunkt der Veranstaltung vereinbart. Handelt es sich um einen Zeitraum von mehr als 1 Tag, so gilt die rechnerische Mitte dieses Zeitraums als maßgeblicher Zeitpunkt.
Dies gilt also auch dann, wenn Sie vor dem Veranstaltungstermin die Veranstaltung aus Sorge vor einer Höheren Gewalt heraus absagen.
Stellt sich dann zu diesem Zeitpunkt heraus, dass Höhere Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung zur Höheren Gewalt. Stellt sich zu diesem Zeitpunkt hingegen heraus, dass keine Höhere Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung bzgl. der Stornierung/Kündigung.
In jedem Fall aber haben wir, insbesondere bis zur Klärung etwaiger Rechtsfragen, einen Anspruch auf Bezahlung aus Absatz 1. Eine dementsprechende Zahlung durch Sie gilt nicht als Verzicht auf etwaige andere Ansprüche gegen uns. Eine Annahme Ihrer Zahlung durch uns gilt nicht als Anerkennung der Höheren Gewalt und Verzicht auf etwaige darüber hinausgehenden Ansprüche gegen Sie.
Sie sind beweisbelastet dafür, dass die Absage für die in der Zukunft liegenden Veranstaltung ausschließlich auf der Höheren Gewalt und nicht (auch) auf anderen Gründen beruht. Gelingt dieser Beweis nicht, wird der maßgebliche Zeitpunkt im Sinne dieser Bestimmung vorverlagert auf den Zeitpunkt der Absage.
- Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen uns und unserem Nachunternehmer:
Kann sich einer unserer Nachunternehmer auf Höhere Gewalt berufen und führt dieser die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht aus, so werden auch wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei; es gelten im Übrigen die Absätze 1 und 2.
Wir werden uns um geeignete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich unsere Vergütung im Zweifel nach der vereinbarten Vergütung bemisst.
- Corona-Klausel:
Es gilt als vereinbart, dass Ihre oder unsere Kenntnis bei Vertragsschluss über sich über einen gewissen Zeitraum anbahnende Pandemien/Epidemien/Seuchen die Höhere Gewalt, konkret die dafür notwendige Unvorhersehbarkeit im Sinne dieser vertraglichen Bestimmungen nicht ausschließt. Damit soll der für alle Vertragspartner bestehenden Unsicherheit über die Rechtslage wie im ersten Quartal 2020 im Rahmen der sich damals ausbreitenden COVID-19-Pandemie Rechnung getragen werden.
Diese Bestimmung gilt aber nur für Pandemien/Epidemien/Seuchen, die vergleichbar sind mit der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020, d.h. auf einem neuartigen, unbekannten oder nicht mit einer Impfung oder Medikamenten wirksam zu heilenden Krankheitserreger beruhen.
- Weitere Rechtsfolgen:
Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen, sind von Ihnen gesondert zu vergüten und zu bezahlen, im Zweifel gelten die für den eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits Gegenstand des Auftrages ist/war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht abzuwickeln und zu beenden.
Soweit Sie trotz Eintritt der Höheren Gewalt unsere Leistungen umfangreicher nutzen als gemäß Absatz 1 vergütet bzw. bezahlt (z.B. bei Eintritt der Höheren Gewalt ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk vollendet und wird trotz Höherer Gewalt von Ihnen verwertet), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung, die über die tatsächlich angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen liegt und dem Umfang der von Ihnen tatsächlich genutzten Leistungen entspricht.
Wir sind berechtigt, die Rückabwicklung um den Zeitraum auszusetzen, der für die Gesamtberechnung inkl. der Zusammenstellung und Klärung sämtlicher Kostenpositionen notwendig ist. Soweit weniger als 50% dieser Kostenpositionen noch zu klären sind, nehmen wir die Rückabwicklung bzgl. des anderen Teils vor. Für den Zeitraum dieser Aussetzung gilt auch die Verjährung als gehemmt.
Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über unsere Bemühungen bzgl. der Zusammenstellung und Klärung, die wir auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten können.
§ 14 Kündigung
Eine Kündigung ohne wichtigen Grund ist beiderseits ausgeschlossen.
§ 15 Stornierung
Bei einer Stornierung des Vertrages durch den Auftraggeber sind wir berechtigt, wahlweise die konkret vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen geltend zu machen oder unsere Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einer Pauschale abzurechnen.
Wählen wir die Abrechnung mittels Pauschale, gelten folgende Stornosätze:
– bis 4 Monate vor dem Veranstaltungsdatum: 70 % der vereinbarten Vergütung inkl. aller Kosten und Steuern
– ab 4 Monate bis 6 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum: 80 % der vereinbarten Vergütung inkl. aller Kosten und Steuern
– ab 6 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum: 100 % der vereinbarten Vergütung inkl. aller Kosten und Steuern
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Sonderregelung für Hoch- und Sperrtermine
Für Veranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen, Brückentagen, Silvester, Neujahr, Ostern, Weihnachten, während Messezeiträumen sowie an besonders nachfragestarken Terminen (insbesondere Freitag- und Samstagveranstaltungen) gilt folgende Sonderregelung:
Erfolgt eine Stornierung ab 8 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum, ist die volle vereinbarte Vergütung (100 %) inkl. aller Kosten und Steuern zu zahlen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für solche Termine regelmäßig keine kurzfristige Weitervergabe der disponierten Künstlerinnen, Künstler und Leistungsträger möglich ist.
Gelingt es uns, die ursprünglich gebuchten Leistungen ganz oder teilweise anderweitig zu vergeben, werden hierdurch erzielte Erlöse angemessen angerechnet.
In allen Fällen sind vom Auftraggeber die Kosten von Dritten zu erstatten (z. B. in Erwartung der Durchführung der Veranstaltung zugemietete Technik, fremdes Personal, Catering usw.), soweit diese Leistungen nicht bereits in der vereinbarten Vergütung oder den Pauschalen enthalten sind.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Zurückbehaltung:
Sie sind nicht berechtigt, gegen uns ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben.
- Aufrechnung:
Ein Aufrechnungsrecht gegen uns steht Ihnen nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sie sind zur Wahrung allseitiger Interessen verpflichtet, bei einer von Ihnen behaupteten Aufrechnungslage die fällige Vergütung und Kosten auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Der Treuhänder ist zu verpflichten, bei rechtskräftig festgestelltem oder anerkanntem Wegfall der Aufrechnungslage die verwalteten Zahlungen in Höhe der fälligen Beträge an uns auszuzahlen, und bei rechtskräftiger oder anerkannter Feststellung der Aufrechnungslage an Sie zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Zusätzliche Zinsen durch den Verzug kann der jeweils empfangsberechtigte Vertragspartner vom anderen nicht verlangen. Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass auch keine zulässige Aufrechnungslage besteht, solange wir den der Aufrechnung zugrundeliegenden Anspruch nicht anerkannt haben oder er rechtkräftig festgestellt ist.
- Abtretung:
Sie dürfen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit uns nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.
- Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle Ansprüche ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, den Gerichtsstand an Ihrem Geschäftssitz zu wählen.
- Rechtswahl:
Es gilt deutsches Recht.
- Sprachwahl:
Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel die deutsche Sprachversion Vorrang.
- Geltungserhaltung der AGB bzw. einzelner Klauseln:
Sie und wir sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam/nichtig/undurchführbar sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaften Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Regelung und dem Vertragszweck entspricht.
§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen.
Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
„Die Zustimmung zu diesen AGB kann auch in elektronischer Form erfolgen. Der elektronischen Zustimmung steht die handschriftliche Unterschrift gleich.“